Die Stiftung hat den Zweck, die Vorsorge für die Mitarbeiter der Stifterin sicherzustellen. Sie kann insbesondere: a. die gesamten oder teilweisen gesetzlichen Beiträge übernehmen, die die Mitarbeiter an die Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeiter der Stifterin zu entrichten haben; b. Zuwendungen leisten, die dazu bestimmt sind, die Vorsorge der Mitarbeiter innerhalb der Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeiter der Stifterin zu erhöhen. Die Stiftung kann auch den Mitarbeitern und Pensionären der Stifterin, einschließlich derjenigen, die vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, sowie im Falle des Todes den überlebenden Ehegatten, Abkömmlingen und anderen Personen, denen der Mitarbeiter oder Pensionär Unterhalt gewährte, helfen, die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes durch Gewährung von Unterstützungsleistungen in wirtschaftlicher Not zu bewältigen. In keinem Fall kann die Stiftung Verpflichtungen übernehmen, die der Stifterin rechtlich obliegen, oder Zahlungen leisten, die als Arbeitsvergütung oder ähnlich anzusehen sind. Die Begünstigten können gegenüber der Stifterin keine Ansprüche geltend machen, die nicht durch Entscheidungen des Stiftungsrats, Reglemente oder gesetzliche Bestimmungen anerkannt werden.