Das Wichtigste zuerst
Ab dem 1. Januar 2029 entfällt der Eigenmietwert für selbstgenutztes Erst- und Zweitwohneigentum. Gleichzeitig fallen die meisten Abzüge für Unterhalt, Sanierungen und Schuldzinsen weg. Wer geplante Arbeiten noch unter den heutigen Regeln geltend machen will, sollte sie deshalb möglichst bis Ende 2028 einplanen.
Wir bei der Wüest AG erleben in solchen Übergangsphasen immer dasselbe: Gute Projekte scheitern selten am Willen, sondern an zu spätem Start. Beim geplanten Umbruch rund um den Eigenmietwert-Wegfall zählt darum nicht nur die Steuerfrage, sondern vor allem der richtige Zeitpunkt für Planung, Bewilligung und Ausführung.
Was ändert sich ab 2029 konkret?
Im Herbst 2025 haben Volk und Stände die Reform der Wohneigentumsbesteuerung angenommen. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2029 festgelegt. Ab dann wird selbstgenutztes Wohneigentum nicht mehr mit einem fiktiven Mietwert besteuert.
Im Gegenzug entfallen die meisten steuerlichen Abzüge. Dazu gehören der Abzug für werterhaltenden Unterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Schuldzinsen, die nur noch in bestimmten Fällen abzugsfähig sind. Manche Kantone können gewisse Abzüge für energiesparende oder umweltschonende Massnahmen sowie für den Rückbau zeitlich begrenzt weiterführen, doch die konkrete Ausgestaltung ist vielerorts noch offen.
Warum sich Renovationen bis Ende 2028 lohnen
Bis zum Systemwechsel können Sie Unterhalt, Sanierungen und energetische Erneuerungen weiterhin vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wer solche Arbeiten ohnehin plant, hat also nur noch bis Ende 2028 die Chance, die heutige Regelung zu nutzen. Das betrifft zum Beispiel die Fassadensanierung, den Heizungsersatz oder eine Badrenovation.
Welches Datum für den Steuerabzug massgeblich ist, hängt von der kantonalen Praxis ab. Klären Sie Ihre konkrete Ausgangslage deshalb frühzeitig mit einer Steuerfachperson oder dem kantonalen Steueramt.
Wie Sie den Sanierungsschub sinnvoll nutzen
Fachleute erwarten vor dem Systemwechsel einen eigentlichen Sanierungsschub, weil viele Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Projekte noch vor 2029 umsetzen wollen. Dadurch dürften Planer, Handwerker und auch Baubewilligungen stärker ausgelastet sein. Wer wartet, riskiert längere Wege, mehr Abstimmung und einen späteren Projektstart.
Gerade deshalb lohnt sich ein Partner, der Planung und Ausführung aus einer Hand anbietet. Bei der Wüest AG bedeutet das: Architektur, Planung, Bauberatung und Baumanagement greifen ineinander, damit Sie mit einem einzigen Ansprechpartner arbeiten und Ihr Projekt effizient durch die Übergangszeit bringen.
| Thema | Bis Ende 2028 | Ab 1. Januar 2029 |
|---|---|---|
| Eigenmietwert | Bleibt als fiktiver Mietwert steuerbar | Fällt für selbstgenutztes Erst- und Zweitwohneigentum weg |
| Unterhalt und Sanierungen | Abziehbar vom steuerbaren Einkommen | Die meisten Abzüge entfallen |
| Schuldzinsen | Nach bisherigen Regeln abziehbar | Nur noch in bestimmten Fällen abziehbar |
| Zeitdruck bei Projekten | Planbar, aber mit Frist | Voraussichtlich mehr Auslastung im Markt |
Häufige Fragen
Kann ich eine Sanierung noch steuerlich abziehen, wenn sie erst 2029 fertig wird?
Welche Arbeiten sollte ich eher vorziehen?
Warum wird es vor 2029 schwieriger, einen Termin zu bekommen?
Weshalb ist ein Baupartner mit Gesamtleistung sinnvoll?
Wer den Wegfall des Eigenmietwerts strategisch nutzen will, sollte jetzt die nächsten Schritte festlegen: steuerlich prüfen, baulich priorisieren und die Ausführung sauber terminieren. Genau dort setzt die Wüest AG in Nebikon mit Architektur, Planung, Erneuerungsbau und Baumanagement an.
So sichern Sie sich heute noch die steuerlichen Vorteile und bringen Ihr Projekt mit klaren Zuständigkeiten voran. Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Erneuerung nicht dem Zufall überlassen wollen, ist jetzt der richtige Moment zum Handeln.
Planen Sie Ihre Erneuerung jetzt mit uns
Wüest AG, Nebikon
